GEG (Gebäude-Energie-Gesetz) – FAQ für Einfamilienhäuser

Wozu ist das GEG da?

Es legt energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude fest.

Ab wann gilt das GEG?

Das GEG gilt ab dem 01.01.2024. In Neubaugebieten müssen ab dann alle neu eingebauten Heizungsanlagen die erzeugte Wärme zu mindestens 65% durch erneuerbare Energie (EE65%) bereitstellen.

Wie sieht es mit Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten aus?

Hier gibt es längere Übergangsfristen. In Gebieten/Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern muss bis zum 30.6.2026 eine kommunale Wärmeplanung vorliegen. In Gebieten/Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30.6.2028. Das bedeutet, dass ab dem 01.07.2026 bzw. ab dem 01.07.2028 in den jeweiligen Gebieten die 65 %-EE-Pflicht in Kraft tritt. Liegt keine Wärmeplanung vor, werden die betreffenden Gebiete entsprechend Ihrer Bevölkerungszahl ab dem jeweiligen Datum so eingestuft, als läge eine Wärmeplanung vor. Liegt eine Wärmeplanung vor den jeweiligen Stichtagen vor, so treten die Verpflichtungen nach GEG einen Monat nach Bekanntgabe in Kraft.

Wie können die EE65% erfüllt werden?

Das geht z. B. über den Anschluss an ein Wärmenetz (z. B. Fernwärme) oder den Einbau einer Wärmepumpe (einzeln oder auch als Hybridheizung in Kombination mit einem Gas-oder Ölkessel).

Können auch nach dem 01.01.2024 noch normale Gas-und Ölheizungenverbaut werden?

Ja! Zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die kommunale Wärmeplanung dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Gas oder Öl betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien (wie Biogas, Bioöl oder Wasserstoff) nutzen. 2029 liegt dieser Anteil bei mindestens 15 Prozent, 2035 bei mindestens 30 Prozent, 2040 bei mindestens 60 Prozentund ab 2045 müssen es 100 Prozent sein.

Kann auch nach Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung eine Gas-oder Ölheizung eingebaut werden?

Wenn eine Gas-oder Ölheizung bei bereits vorliegender kommunaler Wärmeplanung ausgetauscht werden muss oder irreparabel ist, gilt eine Übergangszeit von fünf Jahren, in der neue Brennwertkessel eingebaut und mit konventionellem Gas oder Öl betrieben werden dürfen. Nach dem Ablauf dieser Frist, die mit den ersten Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage beginnt, muss die Anlage zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dieses Ziel kann durch den Betrieb mit Brennstoffen, die einen regenerativen Mindestanteil von 65% enthalten oder durch die Ergänzung einer Wärmepumpe (Hybridanlage) erreicht werden. Sofern eine vertragliche Zusage für den Anschluss an ein Wärmenetz besteht, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren.

Was ist mit Gas-und Ölheizungen, bei denen bereits vor dem 19.04.2023 ein Lieferungs-und Leistungsvertrag geschlossen wurde?

In diesem Fall kann die Heizungsanlage bis zum Ablauf des 18.10.2024 aufgestellt oder in Betrieb genommen werden, ohne daraufhin den Anforderungen des GEG entsprechen zu müssen.

Wie sieht es mit bereits bestehenden Gas-und Ölheizungen aus?

Alle bereits heute installierten und fossil betriebenen Anlagen genießen Bestandsschutz bis zum 31.12.2044. Jegliche Reparaturen an den Heizungsanlagen sind uneingeschränkt möglich. Dies gilt auch für Brennwertkessel, die bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden.

Gibt es ab 2024 auch neue Förderungen?

Ja,siehe folgende Übersicht:

Förderung Einzelmaßnahmen Heizunganlagen (Zuschussförderung)

 

Alle Einzelmaßnahmen können bis zur Maximalförderquote kumuliert werden.
Beispiel:

Austausch einer 25 Jahre alten Ölheizung gegen eine Erdwärmepumpe im Jahr 2026
Investitonskosten: 45.000 €
Maximalerförderfähige Investitonskosten: 30.000 €
30% Grundförderung, 20% Klima-Geschwindigkeitsbonus, 5 %Innovationsbonus = 55% Förderquote
30.000 € x 55 % = 16.500€ Förderbetrag